Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 110) |
| Abschnitt 9 - Verfahren mit Auslandsbezug (§§ 97 - 110) |
| Unterabschnitt 3 - Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen (§§ 107 - 110) |
(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,
(2) 1Der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Ehesache steht § 98 Abs. 1 Nr. 4 nicht entgegen, wenn ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hatte, dessen Gerichte entschieden haben. 2Wird eine ausländische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt, denen die Ehegatten angehören, steht § 98 der Anerkennung der Entscheidung nicht entgegen.
(3) § 103 steht der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in einer Lebenspartnerschaftssache nicht entgegen, wenn der Register führende Staat die Entscheidung anerkennt.
(4) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die
| 1. | Familienstreitsachen, | |
| 2. | die Verpflichtung zur Fürsorge und Unterstützung in der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft, | |
| 3. | die Regelung der Rechtsverhältnisse an der gemeinsamen Wohnung und an den Haushaltsgegenständen der Lebenspartner, | |
| 4. | Entscheidungen nach § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder | |
| 5. | Entscheidungen nach § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1426, 1430 und 1452 des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
betrifft, ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
(5) Eine Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung findet nicht statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts | 06.07.2009 |
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Rechtsprechung zu § 109 FamFG
409 Entscheidungen zu § 109 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.2026 - XII ZB 208/23
Talaq-Scheidung: Verstoßung nach islamischem Recht wird in Deutschland nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 24.04.2023 - 4 VA 1/22
Voraussetzungen der Anerkennung einer Ehescheidung nach iranischem Recht
- OLG Bremen, 24.04.2023 - 4 VA 1/22
- OLG Frankfurt, 22.11.2021 - 28 VA 1/21
Kanadische Zustellung eines Scheidungsantrages per WhatsApp nicht mit § 109 Abs. ...
- BGH, 13.05.2026 - XII ZB 220/25
Verfahren zur Beurkundung der Auslandsgeburt eines Kindes; Begründen eines ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 22.07.2026 - 34 Wx 160/26
Eheanerkennung, Scharia-Gericht, Personenstandsrecht, Feststellungsentscheidung, ...
- BGH, 03.04.2019 - XII ZB 311/17
Anerkennung eines ausländischen Ehescheidungsurteils: Anerkennungshindernis der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung: Ordnungsgemäßheit der Zustellung ...
- OLG Stuttgart, 18.05.2017 - 17 VA 1/16
Querverweise
Auf § 109 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 7 (Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption)