Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 4 - Familienrecht (§§ 1297 - 1888) |
| Abschnitt 1 - Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588) |
| Titel 6 - Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1563) |
| Untertitel 2 - Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1563) |
| Kapitel 3 - Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518) |
| Unterkapitel 3 - Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtgutes durch die Ehegatten (§§ 1450 - 1470) |
(1) Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Führung eines Rechtsstreits erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch, wenn zur ordnungsmäßigen Besorgung der persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten ein Rechtsgeschäft erforderlich ist, das der Ehegatte mit Wirkung für das Gesamtgut nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten vornehmen kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) vom 17.12.2008
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.09.2009 | Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz - FGG-RG) | 17.12.2008 |
handlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten § 1456Selbständiges Erwerbsgeschäft § 1457Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts § 1458(weggefallen) § 1459Gesamtguts-
verbindlichkeiten; persönliche Haftung § 1460Haftung des Gesamtguts § 1461Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft § 1462Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut § 1463Haftung im Innenverhältnis § 1464Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts § 1465Prozesskosten § 1466Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes § 1467Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut § 1468Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs § 1469Aufhebungsantrag § 1470Wirkung der richterlichen Aufhebungs-
entscheidung
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Rechtsprechung zu § 1452 BGB
17 Entscheidungen zu § 1452 BGB in unserer Datenbank:
- LSG Bayern, 04.12.2024 - L 6 BA 24/22
Beitragsrecht: Zur statusrechtlichen Beurteilung eines GmbH-Geschäftsführers mit ...
- VGH Bayern, 06.05.2022 - 15 NE 22.849
Normkontrollantrag gegen Bebauungsplan wegen Beeinträchtigung eines eingetragenen ...
- BGH, 16.05.1990 - XII ZR 40/89
Anspruch auf Trennungsunterhalt bei Gütergemeinschaft
- BayObLG, 13.06.1996 - 3Z BR 91/96
Voraussetzung für die Ersetzung der Zustimmung nach § 1452 Abs. 1 BGB
- VGH Bayern, 23.06.2017 - 15 ZB 16.920
Unzulässigkeit einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung für ein Vorhaben zum ...
- OLG München, 11.12.1995 - 12 WF 1025/95
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 19.10.1995 - 12 WF 1025/95
Einstweilige Verfügung bei Gütergemeinschaft nur zulässig als Antrag auf ...
- OLG München, 19.10.1995 - 12 WF 1025/95
- BayObLG, 28.06.2000 - 3Z BR 43/00
Ordnungsgemäße Verwaltung des Gesamtgutes
- OLG Saarbrücken, 25.01.2002 - 5 W 362/01
Konkludent vereinbarte Abänderung eines Ehevertrags hinsichtlich der Verwaltung ...
- BVerwG, 18.12.1987 - 5 B 110.86
Gehört ein wegen ehelicher Gütergemeinschaft im Gesamthandseigentum des Klägers ...
Querverweise
Auf § 1452 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Wirkungen der Lebenspartnerschaft
- § 7 (Lebenspartnerschaftsvertrag)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 109 (Anerkennungshindernisse)
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 25 (Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen)