1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. 2Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
wirkungen § 6Zuständigkeit und Verfahren § 7Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption § 8Bericht § 9Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 7 AdWirkG
Entscheidung zu § 7 AdWirkG in unserer Datenbank:
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