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https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AdWirkG (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AdWirkG
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz
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§ 7
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption

1Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vorläufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheinigung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach § 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. 2Die Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226

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