(1) 1Eine ausländische Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn die Adoption ohne eine internationale Adoptionsvermittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. 2Abweichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2 nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
wirkungen § 6Zuständigkeit und Verfahren § 7Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption § 8Bericht § 9Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 4 AdWirkG
124 Entscheidungen zu § 4 AdWirkG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Brasilien ausgesprochenen Adoption
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.03.2024 - 1 UF 266/23
Verfahrensbeistand im Anerkennungsverfahren nach AdWirkG
Zum selben Verfahren:
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 - 1 UF 134/24
Versagung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; Fehlendes ...
Querverweise
Auf § 4 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- § 8 (Bericht)