(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. 2Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.
(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.04.2021 | Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) | 12.02.2021 |
wirkungen § 6Zuständigkeit und Verfahren § 7Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption § 8Bericht § 9Übergangsvorschrift
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Rechtsprechung zu § 1 AdWirkG
154 Entscheidungen zu § 1 AdWirkG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 25.03.2024 - 1 UF 266/23
Verfahrensbeistand im Anerkennungsverfahren nach AdWirkG
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Brasilien ausgesprochenen Adoption
Zum selben Verfahren:
- AG Saarbrücken, 21.01.2025 - 10 F 46/22
- OLG Braunschweig, 12.02.2025 - 1 UF 134/24
Versagung der Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung; Fehlendes ...
- OLG Celle, 10.01.2025 - 17 UF 115/24
Zum selben Verfahren:
- VG Bremen, 18.06.2024 - 4 K 446/23
- OLG Stuttgart, 21.01.2019 - 17 UF 25/18
Querverweise
Auf § 1 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:
- Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)
- Adoptionsvermittlung und Begleitung
- § 2d (Bescheinigung über ein internationales Vermittlungsverfahren)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Verfahren mit Auslandsbezug
- Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
- § 108 (Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 AdWirkG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 22 f (Annahme als Kind) (zu §§ 1 ff)
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- II. Vormundschafts- und Familiensachen
- § 37 I Nr. 4