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https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AdWirkG (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AdWirkG
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AdWirkG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Adoptionswirkungsgesetz
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§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für eine Annahme als Kind, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. 2Sie gelten nicht, wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hatte.

(2) Ist im Rahmen eines internationalen Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsentscheidung im Ausland ergangen, die nicht nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird, bedarf diese Entscheidung der Anerkennungsfeststellung durch das Familiengericht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) vom 12.02.2021 (BGBl. I S. 226), in Kraft getreten am 01.04.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2021
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz)12.02.2021BGBl. I S. 226

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Rechtsprechung zu § 1 AdWirkG

154 Entscheidungen zu § 1 AdWirkG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 AdWirkG verweisen folgende Vorschriften:

    Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) 
      § 2 (Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung)
      § 4 (Unbegleitete Auslandsadoptionen)
      § 5 (Antragstellung; Reichweite der Entscheidungswirkungen)
      § 8 (Bericht)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 AdWirkG:

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