Personenstandsgesetz
| Kapitel 4 - Lebenspartnerschaft (§ 17 - 17a) |
(1) Die Lebenspartner haben bei der Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen.
(2) Für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gelten die §§ 11 und 12 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 sowie die §§ 14 bis 16 entsprechend.
(3) Im Eheregister ist zusätzlich der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft zu beurkunden und sind Hinweise darüber aufzunehmen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 01.10.2017 | Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 20.07.2017 |
registers § 17aUmwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
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Rechtsprechung zu § 17a PStG
5 Entscheidungen zu § 17a PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.10.2018 - XII ZB 231/18
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- LSG Sachsen, 17.03.2022 - L 3 AS 263/17
- OLG Köln, 13.06.2019 - 21 Wx 6/18
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- FG Köln, 20.03.2024 - 3 K 1764/22
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- LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2024 - 3 SLa 4/24
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