Personenstandsgesetz

   Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27)   
   Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21)   
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Textdarstellung

  

§ 18
Anzeige

(1) 1Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.

2Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 01.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2022
Änderung
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Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744
01.05.2014
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt28.08.2013BGBl. I S. 3458

Rechtsprechung zu § 18 PStG

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