Personenstandsgesetz
| Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27) |
| Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21) |
1Zur Anzeige sind verpflichtet
| 1. | jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, | |
| 2. | jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. |
2Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert oder unbekannten Aufenthalts sind.
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 |
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Rechtsprechung zu § 19 PStG
6 Entscheidungen zu § 19 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 06.10.2020 - 1 W 1042/20
Berichtigung eines im Geburtenregister eingetragenen Vornamens bzw. Eintragung ...
- OLG München, 30.07.2015 - 31 Wx 425/14
Keine Namenstilgung nach Anerkennung durch biologischen Vater
- OLG Düsseldorf, 09.04.2020 - 3 Wx 47/19
- VG Berlin, 25.07.2014 - 3 K 553.13
Nachbeurkundung einer Geburt
- OLG Hamm, 20.03.2015 - 10 W 151/14
Anforderungen an den Nachweis der für die Erbfolge maßgebenden ...
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 - 3 Wx 87/16
Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtenregister bei Nichtvorlage der ...
Querverweise
Auf § 19 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 37 (Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen)
- Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
- § 70 (Bußgeldvorschriften)