Personenstandsgesetz
| Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27) |
| Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21) |
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
| 1. | die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | |
| 2. | Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, | |
| 3. | das Geschlecht des Kindes, | |
| 4. | die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. |
(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) 1Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 01.05.2014 | Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt | 28.08.2013 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 21 PStG
192 Entscheidungen zu § 21 PStG in unserer Datenbank:
- LG Hagen, 14.08.2026 - 4 O 371/25
Pflichtteil, Pflichtteilsergänzung, Auskunft, Nichtehelichengesetz, unehelich, ...
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder ...
- OLG Celle, 21.01.2015 - 17 W 28/14
Intersexualität in Geburtsurkunde: Gericht lehnt "inter" ab
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
- OLG Bamberg, 11.03.2024 - 2 UF 44/24
Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes - Bedeutung der Eintragung und ...
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 562/20
Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt: Anerkennung der Vaterschaft nach einer ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 17.11.2020 - 1 W 1037/20
Anwendbares Recht für die Abstammungsbestimmung: Bestimmung des gewöhnlichen ...
- KG, 17.11.2020 - 1 W 1037/20
- OLG Frankfurt, 13.04.2026 - 1 UF 159/24
Voraussetzungen für die Anerkennung einer in Brasilien ausgesprochenen Adoption
- KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20
Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 21 PStG
| 15.11.2017 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes) | BGBl. I S. 3783 |
Querverweise
Auf § 21 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- § 3 (Personenstandsregister)
- Geburt
- Fortführung des Geburtenregisters
- § 27 (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)