Personenstandsgesetz
Kapitel 5 - Geburt (§§ 18 - 27) |
Abschnitt 1 - Anzeige und Beurkundung (§§ 18 - 21) |
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
1. | die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | |
2. | Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, | |
3. | das Geschlecht des Kindes, | |
4. | die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. |
(2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) 1Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.05.2014 | Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt | 28.08.2013 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 21 PStG
152 Entscheidungen zu § 21 PStG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder ...
- OLG Celle, 21.01.2015 - 17 W 28/14
Intersexualität in Geburtsurkunde: Gericht lehnt "inter" ab
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
- BGH, 12.01.2022 - XII ZB 562/20
Beantragung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt; Ausschluss der Anwendung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 20.11.2012 - 1 BvL 13/10
Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit von §§ 21 Abs 1 Nr 4 Halbs 2, 27 Abs ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
Art. 4 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen und den religiösen Gemeinschaften keinen ...
- LG Münster, 17.09.2010 - 5 T 73/10
Anspruch auf Eintragung der Religionszugehörigkeit "muslimisch" in eine ...
- BVerfG, 02.07.2015 - 1 BvR 1312/13
- OLG Düsseldorf, 27.07.2016 - 3 Wx 87/16
Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtenregister bei Nichtvorlage der ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 21 PStG
15.11.2017 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes) | BGBl. I S. 3783 |
Querverweise
Auf § 21 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- § 3 (Personenstandsregister)
- Geburt
- Fortführung des Geburtenregisters
- § 27 (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)