(1) 1Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 22.12.2018 | Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben | 18.12.2018 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 22 PStG
45 Entscheidungen zu § 22 PStG in unserer Datenbank:
- AG Münster, 14.04.2021 - 22 III 34/20
Verfassungswidrigkeit; Variante der Geschlechtsentwicklung; Personeneintrag
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
Zum selben Verfahren:
- AG Hannover, 13.10.2014 - 85 III 105/14
Fall "Wanja": Gericht lehnt Eintragung eines dritten Geschlechts ab
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder ...
- OLG Celle, 21.01.2015 - 17 W 28/14
Intersexualität in Geburtsurkunde: Gericht lehnt "inter" ab
- AG Hannover, 13.10.2014 - 85 III 105/14
- BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19
Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 29.01.2018 - 25 Wx 76/17
- OLG Düsseldorf, 11.06.2019 - 25 Wx 76/17
Streichung der Angabe zum Geschlecht in einem Geburtsregistereintrag
- OLG Celle, 12.05.2017 - 17 W 5/17
Zum selben Verfahren:
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 22 PStG
| 15.11.2017 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 21 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes) | BGBl. I S. 3783 |