1Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. 2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. 3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.
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Rechtsprechung zu § 25 PStG
16 Entscheidungen zu § 25 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
- VGH Bayern, 26.07.2019 - 5 ZB 18.895
Bestimmung eines nicht feststellbaren Personenstands
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 20.02.2018 - W 1 K 17.101
Ablehnung der Feststellung des Personenstandes eines abgelehnten Asylbewerbers
- VG Würzburg, 20.02.2018 - W 1 K 17.101
- VG Berlin, 29.05.2013 - 3 K 1012.12
Bestimmung einzelner unsicherer Personenstandsmerkmale bei im Ausland geborenen ...
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 266/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 267/17
Personenstandssache: Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
- OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration
Querverweise
Auf § 25 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Besonderheiten
- § 26 (Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes)