1Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Personenstand nicht festgestellt werden kann, so bestimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen. 2Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort zuständigen Standesamts beurkundet. 3Liegt der Geburtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beurkundung zuständig.
Rechtsprechung zu § 25 PStG
15 Entscheidungen zu § 25 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration
- VGH Bayern, 26.07.2019 - 5 ZB 18.895
Bestimmung eines nicht feststellbaren Personenstands
Zum selben Verfahren:
- VG Würzburg, 20.02.2018 - W 1 K 17.101
Ablehnung der Feststellung des Personenstandes eines abgelehnten Asylbewerbers
- VG Würzburg, 20.02.2018 - W 1 K 17.101
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 265/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 152/14
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 267/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
Voraussetzungen der Nachbeurkundung einer ausländischen Geburt
- OLG Hamm, 20.04.2017 - 15 W 159/14
- VG Berlin, 29.05.2013 - 3 K 1012.12
Bestimmung einzelner unsicherer Personenstandsmerkmale bei im Ausland geborenen ...
- BGH, 23.01.2019 - XII ZB 266/17
Ablehnung der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bei lediglichem Fehlen des ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 25 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Besonderheiten
- § 26 (Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes)