Personenstandsgesetz
| Kapitel 3 - Eheschließung (§§ 11 - 16) |
| Abschnitt 2 - Fortführung des Eheregisters (§ 16) |
(1) 1Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über
2Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
(2) 1Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3Die Änderung der Vornamen oder des Geschlechts ist nicht einzutragen, wenn die Änderung nach § 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag, durch Erklärung nach § 45b oder in einem Adoptionsverfahren erfolgt ist. 4Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 7 einzutragen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2024 | Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften | 19.06.2024 | |
| 01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
| 01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 16 PStG
27 Entscheidungen zu § 16 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20
Eheregister: Eintragung von einvernehmlichen Ehescheidungen vor dem italienischen ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 01.07.2019 - 71a III 15/19
- BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20
Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung ...
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20
Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19
Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister
- OLG Köln, 16.01.2026 - 26 W 14/25
Personenstandsverfahren auf Berichtigung des Eheregisters nach einer von den ...
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20
Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der ...
- OLG Celle, 19.10.2023 - 17 WF 148/23
Berichtigung Scheidungsbeschluss; Heiratsdatum; Personenstandsregister; ...
- OLG Schleswig, 17.12.2021 - 2 Wx 30/21
Anspruch des Ehemannes auf Korrektur des Todeszeitpunkts seiner Ehefrau im ...
- KG, 28.04.2022 - 1 VA 2/22
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-VO: ...
Querverweise
Auf § 16 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Lebenspartnerschaft
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 34 (Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland)
- Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Übergangsvorschriften
- § 22 (Abgabe von Vorgängen)