Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) 1Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. 2Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
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Rechtsprechung zu § 9 PStG
94 Entscheidungen zu § 9 PStG in unserer Datenbank:
- OLG München, 14.08.2026 - 31 Wx 192/25
Identitätsklärung, Amtsermittlungspflicht, Beteiligung der Ehefrau, ...
- OLG Düsseldorf, 06.04.2023 - 3 Wx 62/22
- OLG Nürnberg, 27.05.2020 - 11 W 1687/19
Eheschließung - Anforderungen an den Identitätsnachweis eines Ausländers
Zum selben Verfahren:
- AG Weiden/Oberpfalz, 26.04.2019 - UR III 1/19
Anmeldung der Eheschließung
- OLG Nürnberg, 29.05.2020 - 11 W 1687/19
- AG Weiden/Oberpfalz, 26.04.2019 - UR III 1/19
- BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen ...
- OLG Düsseldorf, 28.03.2024 - 3 Wx 31/24
Feststellung der Identität im Rahmen der Einbürgerung eines syrischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 05.03.2019 - 2 W 59/18
Überzeugungsbildung für Eintragung einer Geburt und Transliteration
- OLG Hamburg, 11.05.2023 - 2 W 20/23
Personenstandsregister: Berichtigung des Geburtsdatums bei einem Heiratseintrag; ...
Querverweise
Auf § 9 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 12 (Anmeldung der Eheschließung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 PStG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 9 II 2)