Personenstandsgesetz
Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) 1Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. 2Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
Rechtsprechung zu § 9 PStG
79 Entscheidungen zu § 9 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Nürnberg, 27.05.2020 - 11 W 1687/19
Eheschließung - Anforderungen an den Identitätsnachweis eines Ausländers
Zum selben Verfahren:
- AG Weiden/Oberpfalz, 26.04.2019 - UR III 1/19
Anmeldung der Eheschließung
- OLG Nürnberg, 29.05.2020 - 11 W 1687/19
- AG Weiden/Oberpfalz, 26.04.2019 - UR III 1/19
- OLG Brandenburg, 01.12.2023 - 7 W 107/23
- BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen ...
- OLG Nürnberg, 23.11.2023 - 11 Wx 1952/23
Voraussetzungen für die Berichtigung eines Hinweises auf Identitätszweifel im ...
- OLG Düsseldorf, 03.03.2022 - 3 Wx 136/21
Berichtigung von Einträgen in Geburtenregistern; Name eines Kindes in Fällen mit ...
Querverweise
Auf § 9 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Eheschließung
- Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- § 12 (Anmeldung der Eheschließung)
Redaktionelle Querverweise zu § 9 PStG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 9 II 2)