Personenstandsgesetz
Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33) |
Abschnitt 2 - Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen (§§ 32 - 33) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Personenstandsgesetz (https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 32 PStG
3 Entscheidungen zu § 32 PStG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 09.11.2020 - Au 7 K 19.143
Kostenerstattung, Bescheid, Gemeinde, Leistungen, Friedhof, Ermessen, ...
- OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
Eintragung im Sterberegister bei "hinkender Ehe" nach pakistanischem Recht
- LG Rottweil, 20.09.2010 - 1 T 96/07
Querverweise
Auf § 32 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
- § 36 (Geburten und Sterbefälle im Ausland)
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)