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   OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12   

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https://dejure.org/2014,2673
OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12 (https://dejure.org/2014,2673)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.01.2014 - 20 W 397/12 (https://dejure.org/2014,2673)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. Januar 2014 - 20 W 397/12 (https://dejure.org/2014,2673)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 11 Abs 1 EGBGB, Art 13 Abs 1 EGBGB, Art 13 Abs 3 EGBGB, § 1310 Abs 3 BGB, § 15a EheG
    Eintragung im Sterberegister bei "hinkender Ehe" nach pakistanischem Recht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintragung im Sterberegister bei "hinkender Ehe" nach pakistanischem Recht

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    FamFG § 58 Abs. 1, EGBGB Art. 11, EheG § 15a
    Hinkende Ehe, Pakistan, Auslandsvertretung, Botschaft, pakistanische Botschaft, pakistanische Auslandsvertretung, Sterbefall, Sterberegister, Familienstand, Ehe, pakistanisches Recht, Nikah Nama, britisches Recht, Wirksamkeit, Eheschließung in einer ausländischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1310 Abs. 3
    Wirksamkeit der Eheschließung vor einem Botschaftssekretär der pakistanischen Botschaft als "Nikah Registrar"

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Als "Nikah Registrar" erfolgte Eheschließung nach deutschem Recht unwirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Als "Nikah Registrar" erfolgte Eheschließung nach deutschem Recht unwirksam

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1106
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZR 181/99

    Zu den Folgen einer unwirksamen Eheschließung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
    Diese Vorschrift galt aber ausdrücklich nur für die Heilung von Formmängeln im Sinne des § 13 EheG a.F., also für Eheschließungen, die vor einem deutschen Standesbeamten stattgefunden haben (vgl. Staudinger/Strätz, BGB 13. Bearb. § 1310 Rn. 11; BGH FamRZ 2003, 838 = StAZ 2003, 355).

    Demgegenüber kommt eine - auch entsprechende - Anwendung des § 17 Abs. 2 EheG a.F. auf eine gegen § 15a EheG verstoßende Ehe gerade nicht in Betracht, da § 15a EheG a.F. den § 17 EheG a.F. gerade ausdrücklich von der Anwendung ausnahm (so ausdrücklich BGH FamRZ 2003, 838 = StAZ 2003, 355).

  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
    Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich für die Frage des Bezugs einer Witwenrente die Einbeziehung einer nach deutschem Recht unwirksamen Ehe in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG für geboten erachtet, wenn eine nach ausländischem Recht wirksame und damit auch nachweisbare Eheschließung vorliegt und die Partner langjährig in dieser sog. "hinkenden Ehe" bis zum Tode eines Partners in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt haben (vgl. BVerfGE 621, 323 = MDR 1983, 551 = FamRZ 1983, 668 = NJW 1983, 511).
  • BGH, 22.01.1965 - IV ZB 441/64

    Eheschließung griechischer Staatsangehöriger

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
    Darüber hinaus ist nach den obigen Ausführungen zum pakistanischen Recht davon auszugehen, dass der Sekretär der Botschaft von Pakistan in London, der die Eheschließung vorgenommen hat, von der Regierung seines Heimat- und Entsendestaates, das insoweit maßgeblich ist (vgl. BGHZ 43, 213/222; Staudinger/Mankowski, BGB, Bearb. 2011, Art. 13 EGBGB, Rn. 629), zur Vornahme der Eheschließung berechtigt war.
  • OLG Köln, 10.05.1993 - 16 Wx 38/93

    Zulässigkeit der Eintragung eines Zusatzes, der Verstorbene sei nicht verheiratet

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
    Soweit das OLG Köln (NJW 1993, 2755 = StAZ 1993, 257 = FamRZ 1994, 891) die Eintragung einer solchen "hinkenden Ehe" im Sterbebuch in einer früheren Entscheidung befürwortet hat, ohne einen erklärenden Zusatz in Erwägung zu ziehen, vermag der Senat dem nicht zu folgen, weil hierdurch die Grenzen zwischen den Formvorschriften unterschiedlicher Staaten bezüglich der Eheschließung in unnötiger Weise verwischt werden (vgl. hierzu Anm. Hepting in IPrax 1994, 355).
  • BayObLG, 09.08.1994 - 1Z BR 64/94
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
    In ausdrücklicher Anknüpfung an diese Rechtsprechung des BVerfG hat das BayObLG für den Fall einer "hinkenden Ehe" zu § 32 PStG a.F. die Auffassung vertreten, dass im Sterbebuch die beschreibende Eintragung des Familienstandes in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 PStG a.F. durch Aufnahme des Vor- und Familiennamens des überlebenden Partners erfolgen kann, gleichzeitig aber der unzutreffende Rechtsschein einer nach deutschem Recht wirksamen Ehe dadurch vermieden werden soll, dass ein diesbezüglicher erklärender Zusatz hinzugefügt wird (BayObLGZ 1994, 227 = StAZ 1994, 377 = FamRZ 1995, 602).
  • BayObLG, 08.10.1963 - BReg. 2 Z 56/63

    Streichung eines Vermerks in einem deutschen Personenstandsbuch betreffend die

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.01.2014 - 20 W 397/12
    Dabei hat das BayObLG anerkannt, dass Inhalt und Gegenstand der Eintragungen in deutsche Personenstandsregister zwar grundsätzlich im PStG abschließend geregelt sind, so dass Zusätze im allgemeinen nicht zulässig sind, davon aber eine Ausnahme zugelassen, wenn und soweit ohne sie die Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie dies der Sinn und Zweck der deutschen Personenstandsbücher gebietet, sodass ein unvollständiger Eintrag ohne Zusatz zu falschen Schlußfolgerungen führen könnte (so bereits BayObLGZ 1963, 265/270).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.08.2015 - 2 M 54/15

    Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht

    Die Formgültigkeit der Eheschließung der im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich, wovon der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen sind, nicht nach Art. 13 Abs. 3 EGBGB, weil diese Vorschrift nur auf in Deutschland geschlossene Ehen Anwendung findet; vielmehr ist das Formstatut nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB maßgeblich (OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.01.2014 - 20 W 397/12 -, juris, RdNr. 17, m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 09.11.1999, a.a.O.).
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