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Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 2 - Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen (§§ 32 - 33)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 33
Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

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Rechtsprechung zu § 33 PStG

7 Entscheidungen zu § 33 PStG in unserer Datenbank:

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Auf § 33 PStG verweisen folgende Vorschriften:

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