Personenstandsgesetz

   Kapitel 6 - Sterbefall (§§ 28 - 33)   
   Abschnitt 2 - Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen (§§ 32 - 33)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PStG (https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PStG
__paste_bez____paste_norm__ Personenstandsgesetz (https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Personenstandsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 33
Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

Rechtsprechung zu § 33 PStG

7 Entscheidungen zu § 33 PStG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 33 PStG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht