Personenstandsgesetz

   Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a)   
   Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a)   
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§ 61
Allgemeine Vorschriften für die Benutzung

(1) 1Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. 2Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.

(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.

Rechtsprechung zu § 61 PStG

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Querverweise

Auf § 61 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 67 (Zentrale Register)
     
      Übergangsvorschriften
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)
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