Personenstandsgesetz
Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a) |
(1) 1Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei den Standesämtern geführten Personenstandsregister und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen. 2Benutzung ist die Erteilung von Personenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Registereintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge; hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung der Sammelakten.
(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister und Sammelakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die Benutzung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 61 PStG
17 Entscheidungen zu § 61 PStG in unserer Datenbank:
- AG Amberg, 11.03.2018 - UR III 8/17
Einsicht in die Sammelakte des Personenstandsregisters (hier: Familienbuch)
Zum selben Verfahren:
- OLG Nürnberg, 09.10.2018 - 11 W 717/18
Einsichtsrecht in Register
- OLG Nürnberg, 09.10.2018 - 11 W 717/18
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- VG Karlsruhe, 30.09.2021 - 14 K 2520/20
Auskunftsanspruch bezüglich Lage und Größe aller städtischen Grundstücke auf ...
- OLG Düsseldorf, 19.12.2019 - 3 Wx 210/19
Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Erbscheinsantrages; Erbschein zum Zwecke ...
- VGH Bayern, 09.12.2022 - 5 C 22.1569
Zutreffende Verweisung an das Amtsgericht wegen Streitigkeit im ...
- BGH, 28.01.2015 - XII ZR 201/13
Anspruch des Kindes auf Auskunft über Identität des anonymen Samenspenders
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 5 B 55.16
Personenstandsrechtliches Verfahren zur Begründung einer Lebenspartnerschaft als ...
- BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 45.13
Notar; Erbverträge; Auskünfte; Kostenfreiheit; amtliche Verwahrung; Amtshilfe.
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 13.10.2010 - Au 6 K 10.209
Gebührenerhebung für personenstands- und melderechtliche Auskünfte einer Gemeinde ...
- VG Augsburg, 13.10.2010 - Au 6 K 10.209
Querverweise
Auf § 61 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 67 (Zentrale Register)
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)