Personenstandsgesetz

   Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a)   
   Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60)   
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Textdarstellung

  

§ 60
Sterbeurkunde

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt,
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,
4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 01.11.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2022
Änderung
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Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744
01.11.2017
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG)17.07.2017BGBl. I S. 2522
01.11.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG)07.05.2013BGBl. I S. 1122

Rechtsprechung zu § 60 PStG

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Querverweise

Auf § 60 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Beweiskraft; Personenstandsurkunden
          § 55 (Personenstandsurkunden)
     
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
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