Personenstandsgesetz
Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) 1In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. 2Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen.
(3) 1Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. 2Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.
(4) 1Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. 2Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.
Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 |
register und -
urkunden § 55Personenstands-
urkunden § 56Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstands-
urkunden § 57Eheurkunde § 58Lebenspartnerschafts-
urkunde § 59Geburtsurkunde § 60Sterbeurkunde
Rechtsprechung zu § 56 PStG
6 Entscheidungen zu § 56 PStG in unserer Datenbank:
- OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
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- OLG Frankfurt, 19.05.2015 - 20 W 15/15
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- VerfG Brandenburg, 18.11.2022 - VfGBbg 51/21
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- BGH, 02.06.2021 - XII ZB 405/20
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- VG Stuttgart, 29.09.2014 - 11 K 4564/13
Schreibweise des Vor- und Nachnamens im Pass in Großbuchstaben
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 7 W 29/21
Voraussetzungen für eine Berichtigung eines Geburtenregisters Keine Erteilung ...
Querverweise
Auf § 56 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Verordnungsermächtigungen
- § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)