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Personenstandsgesetz

   Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a)   
   Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60)   
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§ 56
Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

(1) 1In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. 2Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden und elektronischen Personenstandsbescheinigungen aufgenommen.

(3) 1Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. 2Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.

(4) 1Die elektronische Personenstandsbescheinigung wird vom Standesamt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den nach § 62 berechtigten Personen sowie den nach § 65 berechtigten Behörden und Gerichten elektronisch übermittelt. 2Dabei sind Datenschutz und Datensicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen und bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren zu verwenden.

Fassung aufgrund des 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (3. PStRÄndG) vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1744), in Kraft getreten am 01.11.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744
01.11.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)19.10.2022BGBl. I S. 1744

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