Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
| Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
2In dem Feld "Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.
(3) Auf Verlangen der Lebenspartner werden in die Lebenspartnerschaftsurkunde die vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Vornamen nicht aufgenommen.
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 19.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.11.2024 | Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften | 19.06.2024 | |
| 01.11.2022 | 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) | 19.10.2022 | |
| 22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
| 01.11.2018 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 58 PStG
3 Entscheidungen zu § 58 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 12.01.2021 - 1 W 1920/20
Eintragung eines österreichischen Transsexuellen im Geburtenregister eines Kindes
- KG, 16.05.2017 - 1 W 338/16
Geburtsregistereintrag: Berichtigung des mit dem Zusatz "Identität nicht ...
- OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 80/16
Voraussetzungen einer Beurkundung in den Personenstandsregistern
§ 58 PStG in Nachschlagewerken
- § 58 PStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenspartnerschaftsurkunde
Querverweise
Auf § 58 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- § 55 (Personenstandsurkunden)