Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
| Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68a) |
(1) 1Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. 2Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. 3Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend.
(2) 1Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem betreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen. 2Die Erteilung von Personenstandsurkunden aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulässig. 3Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeugenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. 4Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
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Rechtsprechung zu § 64 PStG
8 Entscheidungen zu § 64 PStG in unserer Datenbank:
- VG München, 17.07.2026 - M 25 K 25.30685
Asylrecht, Türkei, Kurdin, Missbrauch durch Onkel, Geplante Zwangsheirat, ...
- EGMR, 04.04.2023 - 7246/20
Keine Menschenrechtsverletzung: Transpersonen können Mutter- und Vaterschaft ...
- EGMR, 04.04.2023 - 53568/18
O.H. v. GERMANY and 1 other application
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.09.2017 - XII ZB 660/14
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Einsichtsrecht in Register
- OLG Frankfurt, 19.05.2015 - 20 W 15/15
Transsexuellengesetz: Keine nachträgliche Änderung des Eintrags zum Geschlecht im ...
- LG Baden-Baden, 12.11.2009 - 3 T 72/09
Querverweise
Auf § 64 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Führung der Personenstandsregister
- § 3 (Personenstandsregister)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister)