Personenstandsgesetz
| Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
| Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53) |
(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.
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Rechtsprechung zu § 50 PStG
54 Entscheidungen zu § 50 PStG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 09.12.2022 - 5 C 22.1569
Zutreffende Verweisung an das Amtsgericht wegen Streitigkeit im ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 4 E 802/21
Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz ...
Zum selben Verfahren:
- VG Aachen, 02.09.2021 - 4 K 1205/21
Auslegung des Rechtsschutzbegehrens; Rechtsweg; abdrängende Sonderzuweisung; ...
- VG Aachen, 02.09.2021 - 4 K 1205/21
- VGH Bayern, 08.01.2019 - 5 ZB 18.1912
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag: Zur Änderung des Geburtsnamens im Wege ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
Rechtmäßigkeit der Änderung eines Geburtsnamens
- VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
- VGH Bayern, 31.03.2025 - 5 CE 25.354
Antrag auf Korrektur des Melderegisters und Ausstellung neuer Personalausweise - ...
- OLG Nürnberg, 23.09.2024 - 11 Wx 1028/24
Personenstandsregister, Berichtigungskompetenz, Standesamtliche Namensführung, ...
- VG Berlin, 12.07.2016 - 3 K 8.16
Anspruch eines Gehörlosen auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines ...
- OLG Karlsruhe, 06.03.2026 - 19 W 3/25
Voraussetzungen der Eintragung eines geänderten Namens der Mutter im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 06.03.2025 - 19 W 3/25
Zu den Voraussetzungen der Eintragung eines geänderten Vornamens der Mutter im ...
- OLG Karlsruhe, 06.03.2025 - 19 W 3/25
Querverweise
Auf § 50 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Verordnungsermächtigungen
- § 74 (Rechtsverordnungen der Landesregierungen)