Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53)   
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§ 50
Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte

(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

Rechtsprechung zu § 50 PStG

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Querverweise

Auf § 50 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 64 (Sperrvermerke)
          § 68a (Rechte der betroffenen Person)
     
      Verordnungsermächtigungen
        § 74 (Rechtsverordnungen der Landesregierungen)
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