Personenstandsgesetz
Kapitel 11 - Verordnungsermächtigungen (§§ 73 - 74) |
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__paste_bez____paste_norm__ Personenstandsgesetz (https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. | die Bestellung der Standesbeamten und die fachlichen Anforderungen an diese Personen zu regeln, | |
2. | die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister zu regeln, | |
3. | ein zentrales elektronisches Personenstandsregister einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen Führung zu treffen, | |
4. | die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln, | |
5. | die elektronische Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister (§ 76) zu regeln, | |
6. | das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, | |
7. | zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen Angaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. |
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 auf oberste Landesbehörden übertragen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
15.05.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
§ 73Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74Rechtsverordnungen der Landesregierungen
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Rechtsprechung zu § 74 PStG
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