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   VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780   

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VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780 (https://dejure.org/2018,27092)
VG München, Entscheidung vom 19.04.2018 - M 30 K 17.1780 (https://dejure.org/2018,27092)
VG München, Entscheidung vom 19. April 2018 - M 30 K 17.1780 (https://dejure.org/2018,27092)
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  • VGH Bayern, 01.08.2014 - 5 ZB 14.811

    Änderung des Familiennamens eines Erwachsenen, der als Kind gemäß § 1618 BGB

    Auszug aus VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht der geeignete Weg, um sich gegen die Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu wehren (Hilbig-Lugani in Staudinger, Komment. zum Bürgerl. Gesetzbuch, Stand 2015, Vorb. zu §§ 1616-1625 BGB Rn. 18) und das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - BeckRS 2014, 55303; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Wenn auch im Fall eines minderjährigen Kindes die Namensänderung aus Gründen des Kindeswohls geboten sein mag, so ist deren Situation mit dem Fall des längst volljährigen Klägers nicht ansatzweise vergleichbar (VGH München, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - BeckRS 2014, 55303, Rn. 15 m.w.N.).

  • BVerfG, 17.09.2008 - 1 BvR 1173/08

    Tatbestandliche Anforderungen für öffentlichrechtlichen Namensänderung im Fall

    Auszug aus VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
    Dafür spricht auch der Ausnahmecharakter der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, deren Zweck in der Beseitigung von Unzuträglichkeiten liegt, die auf bürgerlich-rechtlichem Wege nicht beseitigt werden können (Nr. 27 Abs. 1 Satz 2 NamÄndVwV; BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris).

    Aus diesem Grund kann auch die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht überprüft werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.9.2008 - 1 BvR 1173/08 - juris Rn. 5, 10).

  • BVerwG, 11.01.2011 - 6 B 65.10

    Wichtiger Grund für eine Namensänderung; seelische Belastung

    Auszug aus VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
    Hierbei sind die Interessen des Klägers an der Änderung seines Namens mit den Belangen der Allgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlage haben ist, abzuwägen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - BeckRS 2001, 31351798).
  • BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1

    Auszug aus VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
    Hierbei sind die Interessen des Klägers an der Änderung seines Namens mit den Belangen der Allgemeinheit, die in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an der Führung des übernommenen Namens ihre Grundlage haben ist, abzuwägen (BVerwG, B.v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 - juris Rn. 5; BVerwG, B.v. 17.5.2001 - 6 B 23.01 - BeckRS 2001, 31351798).
  • VG Berlin, 08.01.2014 - 3 K 382.13

    Anspruch auf Namensänderung

    Auszug aus VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
    Eine Prüfung, ob die Einbenennung vorliegend zu Unrecht erfolgte, ist dem Verwaltungsgericht und vorab dem Beklagten im Verfahren nach § 3 NamÄndG aufgrund entgegenstehender Beweiskraft der personenstandsrechtlichen Urkunden gemäß § 54 Abs. 1 PStG aber verwehrt und entsprechendes Vorbringen nicht zur Begründung eines wichtigen Grundes geeignet (vgl. a. VG Berlin, U.v. 8.1.2014 - VG 3 K 382.13 - BeckRS 2014, 47837, wenn auch im Ergebnis offenlassend).
  • VGH Bayern, 16.06.2010 - 5 ZB 09.1633

    Namensänderung eines nichtehelich Geborenen nach Eintritt der Volljährigkeit

    Auszug aus VG München, 19.04.2018 - M 30 K 17.1780
    Der Verwaltungsrechtsweg ist nicht der geeignete Weg, um sich gegen die Vorschriften des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu wehren (Hilbig-Lugani in Staudinger, Komment. zum Bürgerl. Gesetzbuch, Stand 2015, Vorb. zu §§ 1616-1625 BGB Rn. 18) und das Namensänderungsrecht des § 3 Abs. 1 NamÄndG nicht dazu gedacht, vom Kläger als solche empfundene Defizite oder Mängel des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts auszugleichen oder die Regelung des § 1618 BGB zu korrigieren (BayVGH, B.v. 1.8.2014 - 5 ZB 14.811 - BeckRS 2014, 55303; v. Sachsen Gessaphe in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 1618 Rn. 34; BayVGH, B.v. 16.6.2010 - 5 ZB 09.1633 - juris Rn. 4 m.w.N.).
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