Personenstandsgesetz
Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53) |
Abschnitt 1 - Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts (§§ 46 - 47) |
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__paste_bez____paste_norm__ Personenstandsgesetz (https://dejure.org/gesetze/PStG/__paste_norm__.html)
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Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.
Rechtsprechung zu § 46 PStG
5 Entscheidungen zu § 46 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Celle, 23.01.2023 - 21 UF 171/19
Anerkennung ausländischer Entscheidungen; Leihmutterschaft; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 4 E 802/21
Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz ...
- OLG Hamm, 20.05.2015 - 15 W 68/15
Zulässigkeit einer Folgebeurkundung im Eheregister hinsichtlich der ...
- VG Berlin, 01.09.2009 - 21 K 158.09
Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- KG, 08.03.2018 - 1 W 112/17
Personenstandssache: Geburtsname des Kindes einer srilankischen Ehefrau und eines ...