Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 1 - Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts (§§ 46 - 47)   
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§ 46
Änderung einer Anzeige

Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen des Standesamts festgestellt, so sind die entsprechenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu ändern.

Rechtsprechung zu § 46 PStG

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