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Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53)   
Gliederung
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§ 49
Anweisung durch das Gericht

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) 1Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. 2Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

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§ 49 PStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 49 PStG verweisen folgende Vorschriften:

    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
        Gerichtliches Verfahren
          § 50 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte)
     
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 68a (Rechte der betroffenen Person)
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