Personenstandsgesetz

   Kapitel 10 - Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten (§§ 69 - 72)   
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Textdarstellung

  

§ 69
Erzwingung von Anzeigen

1Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. 2Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht überschreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzudrohen.

Rechtsprechung zu § 69 PStG

3 Entscheidungen zu § 69 PStG in unserer Datenbank:

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