Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 22 - 31) |
Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 26 - 31) |
§ 27
Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
(1) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) 1Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 679/2016 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. 2Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) 1Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.
(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
verhältnisses § 27Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 28Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken § 29Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungs-
pflichten § 30Verbraucherkredite § 31Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
Rechtsprechung zu § 27 BDSG
15 Entscheidungen zu § 27 BDSG in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22
Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig
- VG Regensburg, 01.12.2022 - RN 5 S 22.2413
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Datenschutz - Informationsanspruch - Kopieanspruch
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Rechtswidriger Datenaustausch
- OLG Köln, 26.03.2020 - 15 U 193/19
- OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19
Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen ...
Querverweise
Auf § 27 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Informationsgrundlagen
- Grundsätze der Datenverarbeitung
- § 287a (Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 BDSG:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Gemeinsame Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 1 II Nr. 3 (Anwendungsbereich des Gesetzes) (zu §§ 27 ff)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 155b III (Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs) (zu §§ 27 ff)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 IV (Anwendungsbereich) (zu § 27 I Nr. 2 b))