Bundesdatenschutzgesetz
| Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
| Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 22 - 31) |
| Abschnitt 2 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 26 - 31) |
(1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(2) 1Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. 2Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. 3§ 37 bleibt unberührt.
verhältnisses § 27Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken § 28Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken § 29Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungs-
pflichten § 30Verbraucherkredite § 31Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
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Rechtsprechung zu § 30 BDSG
Entscheidung zu § 30 BDSG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 07.07.2025 - 1 U 68/24
Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erstellung der Scorewerte eines ...
Querverweise
Auf § 30 BDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 43 (Bußgeldvorschriften)