Markengesetz
Teil 3 - Verfahren in Markenangelegenheiten (§§ 32 - 96) |
Abschnitt 4 - Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 56 - 65a) |
Zitiervorschläge
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1Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht
1. | das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 679/2016, | |
2. | die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 und | |
3. | das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016. |
2Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 679/2016 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.05.2018 | Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften | 17.07.2017 |
§ 56Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
§ 57Ausschließung und Ablehnung
§ 58Gutachten
§ 59Ermittlung des Sachverhalts, rechtliches Gehör
§ 60Ermittlungen, Anhörungen, Niederschrift
§ 61Beschlüsse, Rechtsmittel-
belehrung § 62Akteneinsicht, Registereinsicht § 62aDatenschutz § 63Kosten der Verfahren § 64Erinnerung § 64aKostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 65Rechtsverordnungs-
ermächtigung § 65aVerwaltungs-
zusammenarbeit
belehrung § 62Akteneinsicht, Registereinsicht § 62aDatenschutz § 63Kosten der Verfahren § 64Erinnerung § 64aKostenregelungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt § 65Rechtsverordnungs-
ermächtigung § 65aVerwaltungs-
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