Bundesdatenschutzgesetz
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (§§ 22 - 44) |
Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37) |
(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 679/2016 besteht ergänzend zu den in § 27 Absatz 2, § 28 Absatz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 genannten Ausnahmen nicht, wenn
1. | die betroffene Person nach § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b oder Absatz 3 nicht zu informieren ist, oder | ||
2. | die Daten | ||
a) | nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder | ||
b) | ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen | ||
und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. |
(2) 1Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. 2Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 3Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 679/2016 einzuschränken.
(3) 1Wird der betroffenen Person durch eine öffentliche Stelle des Bundes keine Auskunft erteilt, so ist sie auf ihr Verlangen der oder dem Bundesbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Verantwortlichen zulassen, sofern dieser nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten, die durch eine öffentliche Stelle weder automatisiert verarbeitet noch nicht automatisiert verarbeitet und in einem Dateisystem gespeichert werden, besteht nur, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht.
Rechtsprechung zu § 34 BDSG
45 Entscheidungen zu § 34 BDSG in unserer Datenbank:
- BGH, 22.02.2022 - VI ZR 14/21
Beschränktes Auskunftsrecht über die Herkunft von Daten (Schutz Dritter)
- OVG Niedersachsen, 20.06.2019 - 11 LC 121/17
Übergang des Auskunftsanspruchs bezüglich personenbezogener Daten von ...
- OLG Düsseldorf, 20.09.2018 - 20 U 127/17
Jagdpachtfähigkeit einer BGB -Gesellschaft
- LG Wiesbaden, 05.11.2018 - 5 O 214/18
Anspruch auf Unterlassung der Erteilung unvollständiger Auskünfte nach Art. 15 ...
- OLG Hamburg, 08.01.2019 - 3 U 211/17
Auskunft nach § 34 BDSG "...einmal pro Jahr...kostenlos" irreführend
- FG Sachsen, 08.05.2019 - 5 K 337/19
Anspruch einer GmbH nach der Datenschutzgrundverordnung auf Auskunft über die bei ...
- AG München, 04.09.2019 - 155 C 1510/18
Anspruch auf Auskunft von personenbezogene Daten
- LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20
Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO; ...
- LAG Baden-Württemberg, 17.03.2021 - 21 Sa 43/20
Datenschutz - Informationsanspruch - Kopieanspruch
Zum selben Verfahren:
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
Personenbezogene Daten - Bestimmtheit des Klageantrags
- BAG, 16.12.2021 - 2 AZR 235/21
§ 34 BDSG in Nachschlagewerken
- § 34 BDSG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Recht auf Selbstauskunft
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 34 BDSG:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- § 93 II 2 (Gemeinsame Frequenzzuteilungen)