Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel XI - Schlussbestimmungen (Art. 94 - 99) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Die Kommission legt gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung anderer Rechtsakte der Union zum Schutz personenbezogener Daten vor, damit ein einheitlicher und kohärenter Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung sichergestellt wird. Dies betrifft insbesondere die Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung solcher Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union und zum freien Verkehr solcher Daten.
Art. 94Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Art. 95Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Art. 96Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Art. 97Berichte der Kommission
Art. 98Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Art. 99Inkrafttreten und Anwendung
Querverweise
Auf Art. 98 DSGVO verweisen folgende Vorschriften:
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 (Sachlicher Anwendungsbereich)