Datenschutz-Grundverordnung
Kapitel XI - Schlussbestimmungen (Art. 94 - 99) |
Zitiervorschläge
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Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.
Art. 94Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Art. 95Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Art. 96Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
Art. 97Berichte der Kommission
Art. 98Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
Art. 99Inkrafttreten und Anwendung
Rechtsprechung zu Art. 96 DSGVO
2 Entscheidungen zu Art. 96 DSGVO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 10.09.2019 - 2 A 174/18
Entscheidungszeitpunkt für Anordnungen zur Beseitigung datenschutzrechtlicher ...
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 2.18
Videoüberwachung in der Zahnarztpraxis regelmäßig nicht zulässig