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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 31 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 8 - Übergangsbestimmungen (§§ 30 - 31)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 31
Überleitungsvorschriften

(1) 1Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes als in ein Amt nach § 23 Absatz 1 berufen. 2Mit der Berufung in dieses Amt endet sein Beamtenverhältnis auf Zeit. 3Seine Amtszeit endet am 31. Dezember 2022.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz vom Landtag zu dem Landesbeauftragten für den Datenschutz versetzt.

(3) Der Personalrat bei der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz besteht ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zu seiner Neuwahl als Personalrat bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz fort.

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