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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 31 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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§ 31
Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz ist auch Aufsichtsbehörde nach dem Bundesdatenschutzgesetz für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich.

(2) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Landtag zum 1. Dezember jedes zweiten Jahres einen Bericht über seine Tätigkeit im öffentlichen und im nichtöffentlichen Bereich. 2Dieser ist zu veröffentlichen.

(3) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat auf Anforderung des Landtags Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. 2Er hat ferner zu parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zu nehmen, die den Datenschutz in dem seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. 3Er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit ihn dieser bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt. 4Der Landesbeauftragte für den Datenschutz unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags halbjährlich, aus besonderem Anlass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen im Bereich des Datenschutzes und über datenschutzrechtliche Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung. 5Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht.

(4) 1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann der Landesregierung und einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. 2Er ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beteiligen, wenn sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen.

(5) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz leistet den anderen Kontrollstellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Hinweis der Redaktion:

Hierzu Art. 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 387):

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz erstattet seinen nächsten Tätigkeitsbericht nach § 31 Abs. 1 LDSG zum 1. Dezember 2009.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.

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Rechtsprechung zu § 31 LDSG a.F.

2 Entscheidungen zu § 31 LDSG a.F. in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Anwendungsbereich)
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
Was ist das?

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