Landesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a) |
1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann für individuell zurechenbare Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich Gebühren und Auslagen festsetzen. 2Die Ausübung des Ermessens bedarf keiner Begründung. 3Das Innenministerium legt im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren fest.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.