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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 32a
Gebühren für Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich

1Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kann für individuell zurechenbare Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich Gebühren und Auslagen festsetzen. 2Die Ausübung des Ermessens bedarf keiner Begründung. 3Das Innenministerium legt im Einvernehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren fest.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften vom 07.02.2011 (GBl. S. 43), in Kraft getreten am 01.04.2011.

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