Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Landesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
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(1) 1Die öffentlichen Stellen, die keinen Datenschutzbeauftragten nach § 10 bestellt haben, melden dem Landesbeauftragten für den Datenschutz den Einsatz und die wesentliche Veränderung eines automatisierten Verfahrens. 2Ausgenommen sind die in § 11 Abs. 3 und 4 Satz 2 genannten Verfahren.
(2) Die meldepflichtigen Stellen haben spätestens gleichzeitig mit der ersten Einspeicherung die Angaben nach § 11 Abs. 2 mitzuteilen.
§ 26Bestellung und Rechtsstellung
§ 27Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 28Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 29Pflicht zur Unterstützung
§ 30Mitteilung des Ergebnisses der Kontrolle, Beanstandungen
§ 31Weitere Aufgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 32Meldung an den Landesbeauftragten für den Datenschutz
§ 32aGebühren für Amtshandlungen im nichtöffentlichen Bereich
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Querverweise
Auf § 32 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)
- Besondere Bestimmungen
- § 35 (Verarbeitung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen)