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Hier: Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 20. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur neuen Fassung von § 29 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F. (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG_a.F./__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 29
Pflicht zur Unterstützung

(1) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 28 insbesondere

1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen,
2. jederzeit Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren.

(2) 1Für die in § 21 Abs. 4 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen besteht die Pflicht zur Unterstützung nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und den von ihm oder dem leitenden Beamten seiner Dienststelle schriftlich besonders Beauftragten. 2Absatz 1 Satz 2 findet für diese Stellen keine Anwendung, soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.

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Querverweise

Auf § 29 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    (LDSG a.F.) 
      Allgemeine Bestimmungen
        § 2 (Anwendungsbereich)
        § 7 (Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag)
Was ist das?

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