Zur neuen Fassung von § 29 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
| Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a) |
(1) 1Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist im Rahmen der Kontrollbefugnis nach § 28 insbesondere
(2) 1Für die in § 21 Abs. 4 Satz 1 genannten öffentlichen Stellen besteht die Pflicht zur Unterstützung nur gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz selbst und den von ihm oder dem leitenden Beamten seiner Dienststelle schriftlich besonders Beauftragten. 2Absatz 1 Satz 2 findet für diese Stellen keine Anwendung, soweit die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
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