Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.
Zur alten Fassung von § 29 LDSG.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 6 - Sanktionen (§§ 28 - 29)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 29
Strafvorschrift (Ergänzung zu Artikel 84 der Verordnung [EU] 2016/679)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. unbefugt von diesem Gesetz oder der Verordnung (EU) 679/2016 geschützte personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
a) speichert, nutzt, verändert, übermittelt oder löscht,
b) zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder
c) abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft oder
2. durch unrichtige Angaben personenbezogene Daten, die durch dieses Gesetz oder die Verordnung (EU) 679/2016 geschützt werden und nicht allgemein zugänglich sind, erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

(2) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind die betroffene Person, die öffentliche Stelle, der Auftragsverarbeiter, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die oder der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz und die Aufsichtsbehörden.

Querverweise

Auf § 29 LDSG verweisen folgende Vorschriften:

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