Zur neuen Fassung von § 28 LDSG.
Landesdatenschutzgesetz
Vierter Abschnitt - Landesbeauftragter für den Datenschutz (§§ 26 - 32a) |
(1) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) 1Die Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. 2Für personenbezogene Daten in Dateien oder Akten über die Sicherheitsüberprüfung gilt dies jedoch nur, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten nicht widersprochen hat. 3Die speichernde Stelle hat die Betroffenen im Einzelfall oder in allgemeiner Form auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. 4Der Widerspruch ist schriftlich gegenüber der speichernden Stelle oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erklären.
(3) Die Kontrolle des Landesbeauftragten für den Datenschutz erstreckt sich nicht auf personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Landesbeauftragten für den Datenschutz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(4) Stellt der Landesbeauftragte für den Datenschutz bei seiner Kontrolle einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist er befugt, diesen bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes, des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz, des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes, des Landesdatenschutzgesetzes und des Untersuchungsausschussgesetzes vom 11.10.2005 (GBl. S. 661), in Kraft getreten am 22.10.2005.
Querverweise
Auf § 28 LDSG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- (LDSG a.F.)
- Allgemeine Bestimmungen
- Landesbeauftragter für den Datenschutz
- § 29 (Pflicht zur Unterstützung)