Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 3a) |
(1) Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 679/2016 in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
(2) Ein System künstlicher Intelligenz (KI-System) ist ein KI-System im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 1689/2024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L vom 12.7.2024) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Ein Modell künstlicher Intelligenz (KI-Modell) ist ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck im Sinne des Artikels 3 Nummer 63 der Verordnung über künstliche Intelligenz oder ein vergleichbares Modell, welches lediglich einen oder mehrere spezielle Verwendungszwecke aufweist, einschließlich KI-Modelle für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Querverweise
Auf § 2a LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)