Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 11a - 19) |
1Für die Entwicklung, das Training, das Testen, die Validierung und die Beobachtung von KI-Systemen und KI-Modellen dürfen zum Zweck der Erfüllung von in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben oder zur Ausübung öffentlicher Gewalt personenbezogene Daten weiterverarbeitet werden, wenn der Zweck des KI-Systems oder KI-Modells auf andere Weise nicht effektiv erreicht werden kann. 2Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen weiterverarbeitet werden, wenn zusätzlich ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 679/2016 oder einer speziellen Rechtsgrundlage vorliegt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Querverweise
Auf § 11a LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Anwendungsbereich)