Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Hier: Landesdatenschutzgesetz in der seit dem 21. Juni 2018 geltenden Fassung.

Landesdatenschutzgesetz

   Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 11a - 19)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ LDSG
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/LDSG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Landesdatenschutzgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 17b
Öffentlichkeitsarbeit

(1) 1Soweit der öffentlichen Stelle ein Auftrag zur politischen Bildung oder zur Bürgerinformation obliegt, dürfen öffentliche Stellen unbeschadet sonstiger Bestimmungen personenbezogene Daten verarbeiten, um die Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise über ihre Arbeit zu informieren einschließlich werblicher Zwecke, sofern die schutzwürdigen Interessen betroffener Personen dem nicht entgegenstehen. 2In der Regel sind hiernach im erforderlichen Umfang insbesondere die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und deren Verbreitung, die Verwendung von Kontakt- und Adressdaten für Kontaktpflege und Einladungen zu Veranstaltungen einschließlich deren Organisation zulässig. 3Die Fertigung von Bild- und Tonaufnahmen von Veranstaltungen und deren Verbreitung unterliegt den Schranken der §§ 22 und 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266, 280) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Den betroffenen Personen ist Gelegenheit zum Widerspruch ohne Angabe von Gründen zu geben.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht