1Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. 2Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. 3Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. 4Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
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Rechtsprechung zu § 22 KunstUrhG
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- BGH, 21.07.2026 - VI ZR 398/24
Anspruch auf Geldentschädigung nur bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen ...
Zum selben Verfahren:
§ 22 KunstUrhG in Nachschlagewerken
- § 22 KunstUrhG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Recht am eigenen Bild
Querverweise
Auf § 22 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 17b (Öffentlichkeitsarbeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 22 KunstUrhG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht)