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https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ KunstUrhG (https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ KunstUrhG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (https://dejure.org/gesetze/KunstUrhG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 43

(1) 1Auf die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen kann auch im Strafverfahren nur auf besonderen Antrag des Verletzten erkannt werden. 2Die Zurücknahme des Antrags ist bis zur erfolgten Vernichtung zulässig.

(2) 1Der Verletzte kann die Vernichtung von Exemplaren oder Vorrichtungen selbständig verfolgen. 2In diesem Falle finden die §§ 477 bis 479 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß der Verletzte als Privatkläger auftreten kann.

Hinweis zum Verweis auf die Strafprozeßordnung:

Jetzt §§ 430 bis 432

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Querverweise

Auf § 43 KunstUrhG verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

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