(1) Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.
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Rechtsprechung zu § 48 KunstUrhG
3 Entscheidungen zu § 48 KunstUrhG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 08.10.2021 - 1 RVs 175/21
Filmen eines alltäglichen Polizeieinsatzes ist strafbar
- LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2005 - 3 O 1961/05
- OLG München, 08.11.1985 - 21 U 2432/85
Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen Verletzung des ...