Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 11a - 19) |
1Die Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume einschließlich der Nutzung von KI-Systemen zur Überwachung des Erhaltungszustands und der Funktionsfähigkeit des Eigentums öffentlicher Stellen und zu öffentlichen Zwecken gewidmeter Gegenstände ist entsprechend § 18 Absatz 6 zulässig. 2Der Schutz beschäftigter oder sich im Überwachungsbereich aufhaltender Personen ist durch technische und organisatorische Maßnahmen so weit wie möglich zu gewährleisten; § 15 Absätze 5, 7 und 9 gelten entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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Querverweise
Auf § 18a LDSG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 18b (Sonstige technische Überwachung)