Landesdatenschutzgesetz
| Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitungssituationen (§§ 11a - 19) |
1Die Landesregierung darf personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen und Anträge sowie zur Vorlage von Unterlagen und Berichten an den Landtag in dem dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. 2Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zu einem der in Satz 1 genannten Zwecke ist nicht zulässig, wenn dies wegen des streng persönlichen Charakters der Daten für die betroffene Person unzumutbar ist oder wenn der Eingriff in ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ist. 3Satz 2 gilt nicht, wenn durch Regelungen des Landtags oder sonstige geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 10.02.2026 (GBl. S. 19), in Kraft getreten am 28.02.2026.
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