Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
1Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Personalakte zu führen. 2Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). 3Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln. 4Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verarbeitet werden. 5Für Ausnahmefälle kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Verarbeitung vorgesehen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) vom 20.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU) | 20.11.2019 |
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
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Rechtsprechung zu § 50 BeamtStG
59 Entscheidungen zu § 50 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 21.05.2026 - 19-VII-17
Privatschulfreiheit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Normenklarheit, ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.05.2022 - 2 A 10076/22
Beamter; anderweitige Verwendung zur Vermeidung einer Versetzung in den ...
- VG Berlin, 15.05.2025 - 1 K 143.22
Datenschutzrechtliche Abschlussnachricht: Anforderungen an die ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.05.2018 - 4 B 36.14
Entfernung einer Aufstellung zu krankheitsbedingten Fehlzeiten in Verbindung mit ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 26.06.2014 - 26 K 77.13
Entfernung einer Aufstellung über krankheitsbedingte Fehlzeiten
- VG Berlin, 26.06.2014 - 26 K 77.13
- OVG Sachsen, 28.03.2019 - 3 B 43/19
Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Auskunftsverweigerungsrecht; Auskunft aus ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2023 - 6 A 1806/21
Ausschluss eines Bewerbers bei Vorliegen begründeter Zweifel an der ...
- BVerwG, 04.11.2025 - 2 B 7.25
- BVerfG, 20.03.2026 - 2 BvR 211/25
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidung zum kirchlichen ...
- VG Bremen, 13.11.2024 - 8 K 1457/23
Entfernung eines Beamten wegen ausländerfeindlichen, menschenverachtenden, ...
Querverweise
Auf § 50 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:
- Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
- Schlussvorschriften
- § 63 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- Landesdatenschutzgesetz (LDSG)
- Besondere Verarbeitungssituationen
- § 15 (Datenverarbeitung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen)