Beamtenstatusgesetz
| Abschnitt 6 - Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53) |
(1) 1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage
| 1. | die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift, | |
| 2. | den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und | |
| 3. | die einen Rechtszug abschließende Entscheidung mit Begründung |
zu übermitteln. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln. 3Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn
(3) 1Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen, die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 2Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
(4) 1Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. 2Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. 3Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem entsprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) 1Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterliegen. 2Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgabenordnung zulässig.
pflicht § 38Diensteid § 39Verbot der Führung der Dienstgeschäfte § 40Nebentätigkeit § 41Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses § 42Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen § 43Teilzeitbeschäftigung § 44Erholungsurlaub § 45Fürsorge § 46Mutterschutz und Elternzeit § 47Nichterfüllung von Pflichten § 48Pflicht zum Schadensersatz § 49Übermittlungen bei Strafverfahren § 50Personalakte § 51Personalvertretung § 52Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden § 53Beteiligung der Spitzen-
organisationen
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Rechtsprechung zu § 49 BeamtStG
35 Entscheidungen zu § 49 BeamtStG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 26.08.2026 - 26 A 1979/21
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Beschaffens von Kinder- ...
- OVG Sachsen, 28.03.2025 - 12 A 940/20
Polizeibeamtin; Verfassungstreuepflicht; Wohlverhaltenspflicht; vertrauliche ...
- BVerwG, 04.11.2025 - 2 B 7.25
- BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 19.18
Ausforschungsbeweis; Austausch; Beamter; Begründung der Ablehnung in der ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 02.12.2024 - 2 A 270/23
Rücknahme der Ernennung; Erklärung der Verfassungstreue; Täuschung; ...
- OVG Sachsen, 07.06.2024 - 12 A 254/22
Disziplinarklage; Datenabfrage; Polizeibeamter; Maßnahmeverbot; Stufenvertretung; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 29.07.2019 - 2 B 18.18
Disziplinare Ahndung von rechtsextremistischen und menschenverachtenden ...
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 11.05.2016 - 28 K 976/13
Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis wegen seines gefestigten ...
- VG Wiesbaden, 11.05.2016 - 28 K 976/13
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 49 BeamtStG:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie
- § 170 I (Verletzung der Unterhaltspflicht)